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PflegeFaktisch mit Francesca

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3 Berufe, 1 Abschluss – Generalistik in der Pflege

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3 Berufe, 1 Abschluss – Generalistik in der Pflege

2020 hat uns alle vor große Herausforderungen gestellt, aber nicht alle sind unvorhergesehen: So ist die generalistische Pflegeausbildung bereits seit 2019 im Gespräch und vereint ab diesem Jahr drei Pflegeberufe. 

Gegenstand dieser Pflegeberufereform ist die Vereinheitlichung der bisher in den unterschiedlichen Gesetzen geregelten Ausbildungen in den Pflegeberufen Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. Im neuen Pflegeberufegesetz werden diese zu einer gemeinsamen dreijährigen Ausbildung zur Pflegefachfrau oder Pflegefachmann zusammengeführt. 

Diese umfassende Reform wird seitens der Politik als zwingend notwendig gesehen, um die Professionalisierung der Pflege weiter zu stärken und den steigenden komplexen Anforderungen in der Pflege gerecht zu werden. Der Wechsel zwischen den einzelnen Versorgungsbereichen, wie Altenpflege, Akutpflege, ambulante Pflege und Kinderkrankenpflege wird somit erleichtert.

Die gesetzlichen Grundlagen und Regelungen im Pflegeberufegesetz wurden schrittweise eingeführt und bereits ab Mitte 2017 verkündet und eingeleitet. Ziel war hier, den Einrichtungen und Bildungszentren ausreichend Zeit zu geben, um sich auf die umfassenden Änderungen in der Pflegeausbildung vorzubereiten.

Auch mit Blick auf ein gemeinsames Europa und Anerkennung der Berufsqualifikation wird ebenfalls erstmalig eine EU-weite Anerkennung für die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner ausgesprochen.

3 Berufe, 1 Abschluss - Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder doch noch die Spezialisierung?

Alle Auszubildende erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der ein Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung gewählt wird. Die Auszubildenden die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung beenden bzw. fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. 

Dieser Abschluss wird über die EU-Richtlinie über die Anerkennung der Berufsqualifikationen in anderen EU- Mitgliedstaaten automatisch anerkannt.

Es besteht aber weiterhin auch noch die Möglichkeit nach 2 Jahren einen Schwerpunkt bzw. eine Spezialisierung, wie die Pflege alter Menschen oder die Versorgung von Kindern und Jugendlichen, zu wählen.

Nach Abschluss der drei Jahre mit Spezialisierung kann der gesonderte Abschluss Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erworben werden. 

Dieser Abschluss ist jedoch nicht automatisch EU-weit anerkannt. Zudem wird 6 Jahre nach Beginn der Generalistik evaluiert, inwieweit diese Berufsabschlüsse noch gewählt wurden und ob der Bedarf weiterhin besteht. Der Bundestag wird dann neu über diese beiden Berufsabschlüsse entscheiden.

Zugangsvoraussetzungen für die generalistische Ausbildung ist ein mittlerer Schulabschluss, also mindestens eine 10-jährige allgemeine Schulbildung oder nach einer 9-jährigen Schulbildung in Verbindung mit einer Helferausbildung. 

Zudem ist es möglich ein Pflegestudium als weitere Qualifizierungsmaßnahme zu wählen. Hier ist die Zugangsvorrausetzung Hochschulreife mit Abitur oder eine gleichwertige Qualifikation nach Länderrecht. Die Dauer beträgt ebenfalls 3 Jahre     und die Berufsbezeichnung lautet „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ in Verbindung mit dem akademischen Grad (B.A oder B.Sc).

Was ist noch neu?

Nach 2/3 der Ausbildung wird eine Zwischenprüfung durchgeführt. Den Ländern wird dadurch die Möglichkeit gegeben, die bisherigen erworbenen Kompetenzen ggf. als Pflegeassistenten oder Pflegehelfer anzuerkennen.

Für die Fortsetzung der Ausbildung ist ein Bestehen der Prüfung jedoch nicht notwendig.

Zukünftig soll für die Ausbildung bundesweit kein Schulgeld mehr gezahlt werden, die Auszubildenden haben jetzt einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. 

Die Finanzierung der Ausbildung wird neu geregelt. Sie erfolgt einheitlich über Landesfonds und ermöglicht bundesweit eine qualitätsgesicherte und wohnortsnahe Ausbildung. Durch ein Umlageverfahren werden ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen gleichermaßen zur Finanzierung herangezogen.

Erstmals vorbehaltene Tätigkeiten für die Pflege – ein wichtiger Meilenstein für die Professionalisierung der Pflege

Für den Pflegebereich werden somit erstmals bestimmte Tätigkeiten beschrieben und geregelt die ausschließlich den Pflegeberufen vorbehalten sind und nur durch entsprechend ausgebildeten und qualifizierten Pflegepersonals ausgeführt werden dürfen. 

Diese Tätigkeiten sind unter § 4 im Pflegeberufegestz geregelt, und umfassen die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses, sowie die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.
 


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