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PflegeFaktisch mit Francesca

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Der rechtssichere Umgang mit Arzneimitteln

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Ein weiterer Schwerpunkt im Rechtsmonat ist der allgemeine Umgang mit Arzneimitteln. In zwei Folgen erklärt Alexandra Hansen-Bingas die rechtlichen Grundlagen einfach, verständlich und praxisorientiert. Die Rechtsanwältin und Vereinsbetreuerin hat sich auf Rechtsfragen aus und in der Pflege spezialisiert und ist regelmäßig zu Gast im PflegeFaktisch-Podcast.

Arzneimittel oder Medikamente – eine Definition

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wort Medikament verwendet, fachlich korrekt ist jedoch der Begriff Arzneimittel. Die Definition der Arzneimittel und die rechtlichen Grundlagen sind in den folgenden Gesetzen geregelt:

  • AMG – Arzneimittelgesetz,
  • BtMG – Betäubungsmittelgesetz,
  • AMVV – Arzneimittelverschreibungsverordnung,
  • ApoG- Apothekengesetz.

Als Arzneimittel gelten in der Regel vor allem solche Stoffe beziehungsweise Zubereitungen aus Stoffen, die dazu gedacht sind, Krankheiten zu heilen, zu lindern, zu verhüten, physiologische Funktionen zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu ermöglichen. Arzneimittel fallen immer dann unter das AMG, wenn sie Einfluss auf die physiologischen Funktionen haben. So gehören beispielsweise Kontrastmittel, Blutkonserven oder Hormone zu der Gruppe der Arzneimittel.

Betäubungsmittel sind den Arzneimitteln zugeordnet, werden aber gesondert im BtMG verankert. Per Definition sind Betäubungsmittel Substanzen, die in der Lage sind, die Bewusstseinslage oder die Stimmung massiv zu manipulieren. Laut BtMG können Betäubungsmittel in drei unterschiedliche Kategorien eingeordnet werden: In Anlage 1 werden die nicht-verkehrsfähigen Betäubungsmittel geführt. Diese dürfen nicht zu therapeutischen Zwecken verwendet, verschrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch überlassen werden. Zu dieser Gruppe gehören beispielsweise Haschisch, LSD oder Mescalin. Weitere Kategorien sind nicht-verschreibungsfähige Betäubungsmittel und verkehrsfähige, verschreibungspflichtige Betäubungsmittel.

Verantwortungsbereiche und Verordnungshoheit

Die Verordnungshoheit obliegt alleine dem Arzt. Grundsätzlich ist es dem Pflegepersonal untersagt, eine Arzneimitteltherapie ohne ärztliche Verordnung zu initiieren. Falls in Notfällen eine telefonische Verordnung erfolgt, sollten folgende Informationen dringend dokumentiert werden, idealerweise auch nach dem Vier-Augen- und Ohren-Prinzip:

  • Name des Arzneimittels
  • Applikationsform
  • Konzentration
  • Dosierung und Häufigkeit
  • Tageszeitliche Zuordnung
  • Evtl. zeitliche Begrenzung

In jedem Fall sollte auch im Nachhinein sichergestellt werden, dass der Arzt die Anordnung schriftlich bestätigt und abzeichnet. Besondere Regelungen gelten auch für die Anwendung von Bedarfsmedikation durch Pflegekräfte (siehe auch MDK-Anleitung zur Qualitätssicherung nach §112, 114 SGB XI). Einer ärztlichen Verordnung vorausgesetzt, kann die Aufgabe der Applikation von Medikamenten vom Arzt an das Pflegepersonal übertragen werden, wobei die Verantwortung für die Therapie beim Arzt verbleibt. Häufig fehlt jedoch bei der Verordnung von Bedarfsmedikation die Angabe der maximalen Einzeldosis und der maximalen täglichen Applikationsfrequenz.

Stellen und Aufbewahren von Medikamenten

Wichtig ist der allgemeine Umgang beim Stellen der Medikamente. Vor allem Störquellen sollten dabei nahezu ausgeschlossen werden, damit die 6-R-Regel konzentriert berücksichtigt werden kann.

Für die Aufbewahrung von BTM gilt die Richtlinie über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- und Pflegeheimen (Stand: 1.1.2007) des BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – Bundesopiumstelle). Hierbei ist für Alten- und Pflegeheime zu beachten, dass die BTM in einem geeigneten Wertschutzschrank sicher verwahrt werden.

Neben den übergeordneten Themen klären wir in diesen beiden Folgen noch weitere rechtliche Fragen, beispielsweise wer eigentlich bei Missverständnissen bei einer telefonischen Anordnung haftet oder was das Auswahlverschulden einer Pflegekraft ist. Jetzt reinhören!

In diesem Sinne einfach weiter Podcast hören, ich freue mich auf Euch.

Eure Francesca


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