• Hilfe
  • Login

PflegeFaktisch mit Francesca

Veröffentlicht am:

Der Pflege-Rettungsschirm: Das Covid-19 Krankenhaus-Entlastungsgesetz

News Vorschaubild
News Vorschaubild

Der Pflege-Rettungsschirm: Das Covid-19 Krankenhausentlastungsgesetz

Auf die Herausforderungen der Coronavirus-Pandemie ist inzwischen mit unterschiedlichen Maßnahmen und Rettungsschirmen reagiert worden. Einige Maßnahmen sind bereits in Kraft getreten und bieten den Einrichtungen der Altenhilfe und dem Gesundheitswesen eine umfassende Stütze. 

Die Rettungsschirme ermöglichen einen flexibleren Einsatz des Personals, führen zu Erleichterung und Entbürokratisierung in den pflegerischen Prozessen, wie beispielsweise der Dokumentation und dem temporären Aussetzen der MDK-Prüfungen. Zusätzlich bieten die Rettungsschirme umfassende finanzielle Erstattungen für die Einrichtungen in der Altenhilfe und dem Gesundheitswesen. 

So wurde mit dem Covid-19 Krankenhausentlastungsgesetz ein weiteres Entlastungspaket zur finanziellen Unterstützung verankert, welches seit Ende März in Kraft getreten ist. Das Covid-19 Krankenhausentlastungsgesetz betrifft mehrere Teilbereiche der allgemein gesetzlichen Grundlagen. Vor allem für die Altenhilfe sind die Anpassungen im SGB XI (Sozialgesetzbuch) relevant.

Die wichtigsten Änderungen und Anpassungen im Sozialgesetzbuch in der Übersicht:

  • § 147 SGB XI: Pflegebegutachtung: Die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach Aktenlage, digital oder über ein telefonisches Interview. Diese Umsetzung erfolgt zunächst bis 30.9.2020
  • § 148 SGB XI: Beratungsbesuche: Beratungsbesuche nach §37,3 werden ebenfalls zunächst bis 30.09.2020 nicht durchgeführt. Als Alternative kommen die telefonische oder digitale Beratung in Frage.
  • §149 SGB XI: Kurzzeitpflege: Die Leistungen der Kurzzeitpflege können auch in einer Rehaeinrichtung erbracht werden.
  • § 150 SGB XI: Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige. Finanzielle Erstattungen von Mehrausgaben wie Sach- und Personalmittel oder Mindereinnahmen. Ein träger- und leistungsübergreifender Personaleinsatz wird ermöglicht.
  • §151 SGB XI: Qualitätsprüfungen: Derzeit finden bis 30.9.2020 keine Regelprüfungen statt. Der MDK behält sich jedoch vor, anlassbezogenen Prüfungen nach individuellem Ermessen durchzuführen.
  • Der Fokus zur finanziellen Unterstützung ist in §150 SGBXI verankert und betrifft drei wesentlichen Teilbereiche. Beeinträchtigte Leistungserbringung, flexibler Personaleinsatz und die Erstattung bei außerordentlichen Aufwendungen. Erläuterungen zu §150 SGBXI:

(1) Falls Einrichtungen aufgrund der derzeitigen Situation ihre Leistungen nicht mehr erbringen können, oder in der Erbringung der Leistungen stark beeinträchtigt sind, sollte umgehend die zuständige Pflegekasse informiert werden. Zusammen mit den jeweiligen landesrechtlich geltenden Richtlinien werden dann entsprechend individuelle Abstimmungen und Maßnahmen, auch mit den zuständigen Heimaufsichtsbehörden besprochen und eingeleitet. Bzgl. der Personalausstattung kann von den vereinbarten Pflegeschlüsseln und Personalsituation abgewichen werden. Ebenso kann das Personal flexibler träger- und leistungsübergreifend eingesetzt werden. Der flexiblere Einsatz gilt auch für das Personal der Betreuungsleistungen nach §43b.

(2) Bei außerordentlichen Aufwendungen und/oder Mindereinnahmen, die nicht anderweitig finanziert werden, erfolgt eine Erstattung des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.

Kostenerstattung und Antragswesen nach Covid-19 Krankenhausentlastungsgesetz

Alle Einrichtungen, die nach §72 SGB XI zugelassen sind, haben einen Anspruch auf Erstattung von anfallenden außerordentlichen Aufwendungen und/ oder Mindereinnahmen. Erstattet werden Leistungserbringungen nach SGB XI und SGBV, einschließlich Leistungen für Unterkunft und Verpflegung. Der Zeitraum der Erstattung betrifft März 2020 bis September 2020. Erstattet werden:

Personalaufwendungen:

  • Aufgrund von Mehrarbeit
  • Aufgrund von Neueinstellungen
  • Aufgrund von Stellenaufstockungen
  • Einsatz von Leiharbeitskräften
  • Einsatz von Honorarkräften
  • Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (z.B. Fahrdienste)
  • Sachmittelaufwendungen
  • Infektionshygienische Schutzmaßnahmen
  • Schutzkleidung
  • Mundschutz
  • Schutzbrillen
  • Desinfektionsmittel
  • Einnahmeausfälle bei ambulanten Pflegediensten- und Betreuungsdiensten
  • Einnahmeausfälle bei stationären Einrichtungen

Die Erstattungen nach Covid-19 Krankenhausentlastungsgesetzt greifen dann, wenn nicht bereits anderweitig eine finanzielle Unterstützung erfolgt ist. Diese können beispielsweise Kompensation durch Kurzarbeitergeld, Entschädigung über das Infektionsschutzgesetz oder Arbeitnehmerüberlassung sein. 

Geltendmachung, Antragsverfahren und Nachweispflicht

Für den Antrag soll das vorgefertigte Formular des GKVs verwendet werden. Auf dem Formular sind verschiedene Angaben zur Einrichtung einzutragen und entsprechend die Aufwendungen für die Erstattung anzugeben. Dieses Formular steht dem Antragssteller unter www.gkv.de zur Verfügung. Der Antrag kann bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Welche Pflegekasse für die jeweilige Einrichtung zuständig ist, kann entweder auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes oder in der im Text angefügten Tabelle oder auf unserer Homepage www.medifox.de eingesehen werden. Regelmäßig zum Monatsende können die Einrichtungen ihren Anspruch geltend machen. Es besteht außerdem die Möglichkeit mehrere Monate, jedoch höchstens die Monate März-September 2020, zusammenzufassen. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Antragstellung durch die Pflegeeinrichtung. Über die geltend gemachten Mehraufwendungen kann die auszahlende Pflegekasse einen entsprechenden Nachweis verlangen.

Die Nachweispflicht besteht zu folgenden Punkten:

  • Personalehraufwendungen:
  • Nachweis über angeordnete und erbrachte Mehrarbeitsstunden und deren Vergütung o Nachweis der Neueinstellungen oder Stellenaufstockungen mit entsprechendem Gehaltsnachweis
  • Verträge von Zeitarbeitsfirmen mit Angaben der Vergütung / Abrechnung
  • Rechnungen für erhöhte Sachmittelaufwendungen
  • Rechnungen für erhöhte Aufwendungen
  • Nachweis über die tatsächlichen Einnahmen einschließlich staatlicher Unterstützungszahlungen oder Einnahmen aus Arbeitnehmerüberlassung. 

In begründeten Fällen behalten sich die Pflegekassen vor, weitere Nachweise einzufordern. Bei späteren nachgelagerten Verfahren wie Pflegesatzverhandlungen / Vergütungsvereinbarungen kann nach §150 SGB XI Absatz 2 und den angeforderten Nachweisen, eine mögliche Überbezahlung festgestellt werden. Erhält eine Einrichtung bereits staatliche Unterstützungsleistungen so sind diese der zuständigen Pflegekasse unaufgefordert mitzuteilen.  

 


Zurück