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Das erwartet die außerklinische Intensivpflege mit den Neuerungen im Zuge des GKV-IPReG

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Mit Verabschiedung des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV-IPReG) wurden neue, bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Versorgung von IntensivklientInnen geschaffen. Ziel der neuen Gesetzgebung ist, eine Qualitätsverbesserung sowie eine durch finanzielle Anreize gesteuerte Versorgung nachhaltig zu gewährleisten. Marieke Quatmann und Claudio Winkler aus dem MD Ambulant Produktmanagement kennen die neuen Anforderungen des GKV-IPReG genau und haben sich mit den beschlossenen Richtlinien intensiv auseinandergesetzt. Im gemeinsamen 5 Fragen an sprechen wir darüber, welche Änderungen jetzt auf Pflegedienste zukommen, was sich mit der neuen Gesetzgebung im Bereich der außerklinischen Intensivpflege verändert und welche Neuerungen die MEDIFOX DAN Software in Hinblick auf die neuen Richtlinien bereithält.

 

Marieke, Claudio, welche Änderungen kommen im Zuge des IPReG auf Intensivpflegedienste zu?

Claudio Winkler: Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz wurde ein neuer Leistungsanspruch für die außerklinische Intensivpflege eingeführt, der in §37c SGB V fest verankert ist. Der Fokus liegt dabei verstärkt auf dem Weaning sowie auf der Therapieoptimierung. Dies soll zukünftig von allen am Pflegeprozess beteiligten Personen wie Pflegefachkräften oder ÄrztInnen in besonderem Maße bei der intensivpflegerischen Behandlung berücksichtigt werden. Gleichzeitig sollen durch die neuen Richtlinien Fehlanreize bei der medizinischen und pflegerischen Versorgung vermieden werden. Bereits seit Januar 2023 ist die außerklinische Intensivpflege ein eigenständiger Verordnungsbereich, wodurch auf Vertragsarztpraxen neue Aufgaben zukommen. Doch auch für alle anderen ist es sinnvoll, sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen, da die intensivpflegerische Behandlung im Grunde jede Praxis betreffen kann. Denn ab sofort ist regelmäßig ärztlich zu prüfen, ob ein Potenzial besteht, von der Beatmung entwöhnt oder dekanüliert zu werden. Das Ergebnis dieser Potenzialerhebung ist dabei entscheidend für die Verordnung sowie den Behandlungsplan. Die neuen Dokumente, sprich die Potenzialerhebung als Muster 62A, das Verordnungsformular als Muster 62B und der Behandlungsplan als Muster 62C, wurden mit den neuen IPReG-Richtlinien bereitgestellt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat dazu eine umfassende Broschüre mit anschaulichen Beispielen veröffentlicht, wo die Muster der erforderlichen Dokumente eingesehen werden können.

 

Marieke, Du selbst warst im Bereich der Intensivpflege tätig und bringst Deine praktische Erfahrung nun als Teil des MEDIFOX DAN Teams ein. Wie schätzt Du den Einfluss der neuen Richtlinien auf die Landschaft der außerklinischen Intensivpflege im Allgemeinen ein?

Marieke Quatmann: Grundsätzlich ist es positiv zu begrüßen, dass sich die Politik mit dem Bereich der außerklinischen Intensivpflege auseinandersetzt. Dies begründet sich unter anderem auch in den immer komplexeren Anforderungen. In den Gesprächen mit unseren KundInnen zeigt sich, dass sich die Betroffenen, die potenzialerhebenden und verordnenden ÄrztInnen sowie auch die Erbringer intensivpflegerischer Leistungen bereits verstärkt mit der neuen Richtlinie beschäftigt haben. So ist schon jetzt ein hohes Bewusstsein dafür vorhanden, dass das neue Verordnungswesen nun auch in der Praxis gelebt werden muss. Denn mit Beschluss der neuen IPReG-Richtlinien wurden verbindliche Qualitätsvorgaben für die Intensivpflege zu Hause sowie auch in den stationären Einrichtungen geschaffen, die nachhaltig zur Qualitätssicherung beitragen sollen. Konkret bedeutet das, dass außerklinische Intensivpflegeleistungen zukünftig nur von speziell qualifizierten ÄrztInnen verordnet und auch nur durch qualitätsgeprüfte Pflegedienste erbracht werden dürfen. Damit KlientInnen in der Intensivpflege dabei dauerhaft qualitätsgesichert versorgt werden, haben die Medizinischen Dienste im Auftrag der Krankenkassen im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort jährlich zu prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann. Dies sind jedoch nur zwei Aspekte der neuen komplexen IPReG-Richtlinie. Denn wir bei MEDIFOX DAN möchten in unserer Rolle als starker Partner in Sachen Digitalisierung ganzheitlich dabei unterstützen, die Umsetzung dieser vielschichtigen Richtlinie für unsere KundInnen so einfach wie möglich zu gestalten.

 

Wie müssen sich Intensivpflegedienste jetzt aufstellen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen?

Claudio Winkler: Pflegedienste sollten sich jetzt mit den neuen Rechtsgrundlagen auseinandersetzen und dabei besonderes Augenmerk auf das neue Verordnungsmanagement legen. Auch wir haben uns im Team intensiv mit den Richtlinien auseinandergesetzt und unsere Software speziell weiterentwickelt, um diese ganzheitlich abbilden zu können. Die dazugehörigen Neuerungen stehen bereits mit Installation der MD Ambulant Version 11.4.2 bzw. der MediFox ambulant Version 10.34.2 unmittelbar zur Verfügung. Darüber hinaus empfehlen wir unseren KundInnen, schon frühzeitig mit den an der Versorgung beteiligten ÄrztInnen in den Austausch zu gehen, um die Details der neuen Verordnung, Potenzialerhebung und den Behandlungsplan abzustimmen. Zudem sollten auch die MitarbeiterInnen zeitnah informiert und die neuen Dokumente in diesem Rahmen vorgestellt bzw. mit dem Qualitätsmanagementbeauftragten abgestimmt werden.

 

Als Teil des MEDIFOX DAN Produktmanagements kümmert Ihr Euch vor allem darum, den Funktionsumfang der MEDIFOX DAN Software um die neuen Anforderungen zu erweitern und eine passende Digitallösung zur Umsetzung anzubieten. Welche Neuheiten stehen KundInnen im Zuge der neuen Richtlinien zur Verfügung?

Claudio Winkler: Mit den genannten Versionen der MEDIFOX DAN Software wurde das neue Verordnungsmanagement im Zuge der IPReG-Richtlinie implementiert, sodass die Dokumente 62A Potenzialerhebung, 62B Verordnung und 62C Behandlungsplan ganz einfach digital über die Software verwaltet werden können. Diese können entweder eingescannt oder auch als PDF bzw. Bilddatei im Auftrag hinterlegt werden. Die eingescannten Dokumente werden den Pflegefachkräften anschließend automatisch in digitaler Form auf dem Doku-CarePad oder über MEDIFOX DAN Connect zur Verfügung gestellt. Kurzfristige Abstimmungen können dabei einfach über den in Connect integrierten Messenger erfolgen. Zudem haben wir die Wiedervorlagefunktion optimiert, sodass ich jederzeit den Überblick zu auslaufenden Verordnungen der außerklinischen Intensivpflege, Potenzialerhebungen und Behandlungsplänen behalte und bei Bedarf zeitnah reagieren kann. Selbstverständlich haben wir aber auch im Bereich der Abrechnung alle relevanten Vorkehrungen getroffen. Den genauen Funktionsumfang des Updates beschreiben wir übrigens in unserer Wissensdatenbank. Diese Plattform können wir jedem empfehlen, der sich näher zu den Neuerungen in der MEDIFOX DAN Software informieren möchte.

 

Was sollten MEDIFOX DAN KundInnen, die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erbringen, denn jetzt beachten?

Marieke Quatmann: Wichtig zu wissen ist, dass MediFox ambulant NutzerInnen noch bis zum 31. Dezember wie gewohnt die Leistungsgrundlage nach § 37.2 SGB V nutzen können. Zum 01. Januar 2024 ist jedoch ein Wechsel bei der Auftrags- und Leistungsplanung auf die neue Grundlage §37c SGB V erforderlich. Wenn KundInnen also schon jetzt wissen, dass sie zukünftig Verordnungen der außerklinischen Intensivpflege (Muster 62B) erhalten, sollten sie sich zeitnah an unsere Fachabteilung wenden und die für sie geltenden Preise und Positionsnummern weitergeben. Auch dazu werden wir noch einmal Informationen bereitstellen, was die nächsten Schritte sind.

 

Marieke, Claudio, vielen Dank für das Update rund um die neue IPReG-Richtlinie und die spannenden Einblicke. Gern möchten wir Sie auch in Zukunft zu aktuellen Themen der Branche zeitnah und zielgerichtet informieren. Abonnieren Sie dafür jetzt unseren MEDIFOX DAN Newsletter über unser Online-Formular


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