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PflegeFaktisch mit Francesca

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Das Betreuungsrecht in zwei Folgen

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Im Rechts-Februar begrüße ich erneut Alexandra Hansen-Bingas. Sie ist für vier neue Folgen zu rechtlichen Fragen aus und in der Pflege zu Gast bei PflegeFaktisch. Alexandra Hansen-Bingas ist Rechtsanwältin und hat sich auf das noch sehr junge Feld des Pflegerechts spezialisiert. Zudem arbeitet Alexandra als Betreuerin in einem Betreuungsverein. Wie gewohnt erklärt Alexandra die rechtlichen Grundlagen einfach, verständlich und praxisorientiert.

 

Novellierung des Betreuungsgesetztes in 2009

Bereits zum 1.1.1992 wurde ein Betreuungskonzept eingeführt, welches das Recht der Betroffenen stärkt. Der Wille der Betroffenen steht im Sinne der Selbstbestimmung im Vordergrund und die bis vor 1992 geltenden Entmündigungen gehören der Vergangenheit an.

Doch erst mit der ersten Novellierung wurde das Betreuungsgesetz 2009 im BGB verankert. Ziel der gesetzlichen Verankerung war, Klarheit und Abgrenzung in das Betreuungsverfahren zu bringen, an die sich die BetreuerInnen und alle im Prozess beteiligten Personen halten müssen. „Ein Betreuer tut idealerweise alles, dass es einem Betreuten besser geht“ – so Alexandra.

Das derzeitige Betreuungsgesetz befindet sich zurzeit in erneuter Überarbeitung. Die weitere Novellierung greift zum 1.1.2023.

Voraussetzungen für die Einsetzung von BetreuerInnen

Die Voraussetzungen für die Einsetzung von BetreuerInnen sind in §1896 BGB geregelt. Eine Betreuung ist nur für volljährige Menschen vorgesehen, die aufgrund einer Einschränkung - sei es seelischer, geistiger oder körperlicher Art - ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können. Die BetreuerInnen übernehmen somit eine Stellvertretung, wobei die Freiheit und Selbstbestimmung des zu Betreuenden im Fokus stehen – die BetreuerInnen dürfen nicht nach persönlichem Empfinden entscheiden, sondern müssen sich nach den Belangen und Vorgaben der betreuten Person richten.

Trotz Betreuung ist alles möglich und die betreute Person kann weiterhin geschäftsfähig bleiben. Eine Geschäftsunfähigkeit tritt erst dann ein, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, komplexe Dinge zu begreifen.

Ist eine betroffene Person unter 18 Jahre, also nicht volljährig, dann gilt das Recht der Vormundschaft. Falls eine Vorsorgevollmacht vorliegt, gilt der Grundsatz „Vorsorgevollmacht geht vor Betreuung“. Das bedeutet konkret, dass der Einsatz einer Betreuung verhindert wird. BetreuerInnen werden nur dann eingesetzt, wenn keine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt.

Betreuungsverfahren und Aufgaben von BetreuerInnen

Die Aufgaben der BetreuerInnen sind klar definiert und können nach einem Einschluss- oder Ausschlussverfahren beantragt werden. Die Betreuungsbereiche reichen von einer Aufenthaltsbestimmung bis zur Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Unterbringung, Vertretung vor Behörden, Strafrecht oder Erbschaftsangelegenheiten. Nach ausführlichen Untersuchungen wird ein entsprechendes Gutachten erstellt. Das Gericht entscheidet dann über die Aufgabenbereiche.

Der Betreuungszeitraum beträgt in der Regel sieben Jahre. In besonderen Fällen kann dieser Betreuungszeitraum nach erneutem medizinischen und psychologischen Gutachten verkürzt werden.

Eine Antragsstellung auf Betreuung kann bei jeder Betreuungsbehörde oder dem Amtsgericht erfolgen. Jede Person, die bemerkt, dass mit einer anderen Person etwas nicht stimmt, kann das Verfahren zur Überprüfung einer Betreuung einleiten, so Alexandra Hansen-Bingas.

Für weitere Einblicke in die Voraussetzungen für BetreuerInnen und den Unterschied zwischen BerufsbetreuerInnen und VereinsbetreuerInnen, hört einfach meine aktuellen Podcast-Folgen.

 

In diesem Sinne einfach weiter Podcast hören, ich freue mich auf Euch.

Eure Francesca


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