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Aktualisierte Qualitätsprüfungsrichtlinie ab Januar Praxis

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Die Änderungen der QPR soll die Überprüfung der erbrachten Pflegeleistungen nach SGB V und XI erleichtern.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist seit dem Inkrafttreten des Dritten Pflegestärkungsgesetzes beauftragt, bei Beziehern von häuslicher Krankenpflege die Qualität der Versorgung in größerem Umfang zu prüfen. Die neue Richtlinie dazu beruht auf § 275b SGB V und wurde nun veröffentlicht (QPR-HKP). Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hatte die Änderungen in den bestehenden Qualitätsprüfungsrichtlinien (QPR) bereits im September beschlossen. Sie ist nun ebenfalls im Internet veröffentlicht.

Vorgesehen ist, dass der MDK nun auch bei Pflegeanbietern, die ausschließlich Leistungen häuslicher Krankenpflege erbringen, regelmäßige Qualitätsprüfungen durchführt.

Zuvor war dies nur bei Leistungserbringern möglich, die mit den Kassen auch oder ausschließlich einen Vertrag für Grundpflegeleistungen nach Maßgaben der Pflegeversicherung (SGB XI) abgeschlossen hatten.

Insbesondere soll zukünftig kontrolliert werden, ob die erbrachten Leistungen auch bei ausschließlich nach dem SGB V versorgten Personen ordnungsgemäß erbracht und abgerechnet wurden.

Damit alle Anbieter von Pflegeleistungen – egal, ob nach SGB V oder XI – einheitlich geprüft werden können, wurden die Qualitätsprüfungsrichtlinien angepasst. Denn Pflegedienste mit SGB XI-Vertrag unterliegen weiterhin der bisherigen Regelprüfung durch den MDK.

So wurden im ersten Teil, der die Prüfgrundlage für Pflegedienste mit einem Versorgungsvertrag nach dem SGB XI bildet, komplizierte Regelungen zur Stichprobenauswahl der überprüften Patienten eingearbeitet.

Sie sollen sicherstellen, dass bei jeder Qualitätsprüfung nach dem SGB XI auch immer zumindest eine versorgte Person besucht werden kann, die Leistungen erhält.

Zudem wurden die Prüfkriterien auf die außerklinische Intensivpflege für die spezielle Krankenbeobachtung ergänzt. Diese Ergänzungen betreffen alle Intensivpflegedienste. Abgehoben wird in der Ergänzung auch auf die S2-Leitlinie „Nichtinvasive und invasive Beatmung als Therapie der chronischen respiratorischen Insuffizienz“. Es ist damit zu rechnen, dass sie bereits im Januar in der Praxis umgesetzt wird.

Mehr erfahren unter www.mds-ev.de


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