• Hilfe
  • Login

Unsere MEDIFOX DAN Experten unterstützen
Sie mit fachkundigen Tipps bei Fragen zu Covid-19

Francesca Warnecke

Examinierte Krankenschwester und Diplom-Pflegewirtin Fachliche Leitung Pflege und Qualitätsmanagement

Aktuelle Projekte: Pflegefachliche Beratung,
Podcast PflegeFaktisch

Online Termin vereinbaren

Achim Schürg M.A.

Gesundheits- und Sozialmanagement B.A. Fördermittelberatung

Aktuelle Themen: Förderung nach Pflegepersonalstärkungsgesetz; Förderung der Digitalisierung in der Pflege (KMU-Förderungen auf Landesebene); öffentliche Förderungen vor dem Hintergrund der Corona-Krise

Telefon Termin vereinbaren

Melden Sie sich gern bei uns:

Montag bis Donnerstag von 09:00 - 16:00 Uhr

Freitag von 09:00 - 14:00 Uhr

 

05121 28 2919311

E-Mail schreiben

Frau sitzt vor an einem Laptop

Pflegefachliche Beratung zum Umgang mit COVID-19

Gemeinsam sind wir stark! Die Herausforderungen, mit denen wir durch das Coronavirus konfrontiert werden, meistern wir mit vereinter Kraft. Dabei gilt es vor allem, die Verbreitung des Virus schnellstmöglich einzudämmen. Da Sie im unmittelbaren Kontakt zur Risikogruppe stehen, ist die Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders entscheidend. Wir tragen Ihre Verantwortung für unsere Gesellschaft mit und beraten Sie daher gern pflegefachlich zu Ihren Fragen über Maßnahmen in Bezug auf Covid-19.

FAQ: Pflegefachliche Beratung

  • Wo kann ich mich über Präventionsmaßnahmen und Verhaltensweisen zum besonderen Infektionsschutz informieren?

    Folgende offizielle Stellen halten Informationen zu Maßnahmen des besonderen Infektionsschutz im Zusammenhang mit der akuten Infektionsgefahr durch das Coronavirus vor:

    Institut Link Robert-Koch-Institut RKI
    www.rki.de

    Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung BZgA
    www.bzga.de oder www.infektionsschutz.de

    Bundesministerium für Gesundheit
    www.bmg.bund.de

    Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
    www.baua.de

    Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
    www.bgw-online.de

    Wichtiger Hinweis: Über die Datenbank des RKI können Sie das für Sie zuständige Gesundheitsamt schnell ermitteln:
    https://tools.rki.de/PLZTool/

    Info: Über die ersten beiden Links können Sie auch auf verlässliche Vordrucke und informative Merkblätter über den Infektionsschutz für Ihre Mitarbeiter zugreifen.

  • Was darf in meinem betrieblichen Pandemieplan nicht fehlen?

    Eine bpa-Arbeitshilfe fasst die wesentlichen Punkte für einen betrieblichen Pandemieplan zusammen: Für einen betrieblichen Pandemieplan ist sowohl die Festlegung der Zusammensetzung eines verantwortlichen Gremiums als auch die Festlegung des Personalmanagements im Pandemiefall notwendig. Die Organisation des Schutzes für die Mitarbeiter/innen muss ebenfalls gewährleistet werden, hierzu zählt unter anderem die Schulung des Personals bezüglich des Vorgehens bei einer Pandemie und die Organisation der medizinischen/ pflegerischen Versorgung. Von hoher Bedeutung ist ebenfalls die Organisation des Umgangs mit erkrankten Heimbewohner/innen oder Klienten. Ferner ist die Sicherung der jährlichen (regulären) Influenza-Schutzimpfung, ggf. Impfung mit Pandemie-Impfstoff ebenfalls Bestandteil eines betrieblichen Pandemieplans.

    Gern können Sie folgende Quellen ebenfalls für die Gestaltung eines Pandemieplan als Informationsquelle nutzen:

    Handbuch Betriebliche Pandemie-planung“ des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

    https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Downloads/GesBevS/Handbuch-Betriebl_Pandemieplanung_2_Auflage.pdf?__blob=publicationFile (S. 22 ff.)

    Nationaler Pandemieplan des Robert-Koch-Institutes https://www.gmkonline.de/documents/pandemieplan_teil-i_1510042222_1585228735.pdf (S.67 ff.) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Ergaenzung_Pandemie-plan_Covid.pdf?__blob=publicationFile

  • Welche Handlungsempfehlungen gibt es zum Schutz vor einer Ansteckung?

    Die Schutzmaßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung belaufen sich im Allgemeinen auf alle Infektionsgefahren durch ein beliebiges Virus. Demnach führen Sie bitte die Händehygiene mit regelmäßigem und ausreichend langem Händewaschen (mindestens 20 Sekunden unter fließendem Wasser mit Seife) durch. Bitte beachten Sie hierbei die Hände möglichst von Ihrem Gesicht fernzuhalten (Mund-, Nasen und Augenschleimhaut). Niesen Sie bitte nicht in Ihre Hand, sondern in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge. Bitte halten Sie Abstand von Menschen und meiden Sie Körperkontakt, in dem Sie beispielsweise auf das Händeschütteln verzichten. Zum Schutz der Risikogruppe kommunizieren Sie bitte das Besuchsverbot.

  • Wie betreue ich infizierte Bewohner und/oder Klienten und schütze gleichzeitig meine Beschäftigten vor einer Ansteckung?

    Bitte beachten Sie, dass Sie geschultes Personal, das für die Versorgung bereits infizierter Bewohner eingesetzt wird, nach Möglichkeiten nur für diese einsetzen. So minimieren Sie die Infektionsgefahr für andere Bewohner und Patienten. Folglich ist die Anzahl der Kontaktpersonen zu definieren und zu begrenzen. Ihre Beschäftigten sind mit einer Schutzausrüstung adaptiert an die RKI-Hygieneempfehlungen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html) ausgestattet.

  • Bei einem Bewohner oder Klienten liegt der Verdacht einer Infektion durch das Coronavirus vor – wie muss ich handeln?

    Das Robert-Koch-Institut (RKI) empfiehlt im Fall einer Atemwegserkrankung oder einer fieberhaften Erkrankung eine Abklärung auf SARS-CoV-2 durchzuführen und den Leiter der Einrichtung unmittelbar zu informieren. Bitte versuchen Sie die infizierten Bewohner möglichst in ihren Zimmern zu betreuen und zu versorgen. In diesen Zimmern stellen Sie bitte auch die Mülleimer zur Entsorgung von Materialen auf. Stellen Sie darüber hinaus Händedesinfektionsmittel und Einmaltaschentücher in allen Bereichen, auch den Wohnbereichen der Bewohner, zur Verfügung. Wie bereits erwähnt, wenden Sie sich unmittelbar an das für Sie zuständige Gesundheitsamt.

  • Demenzerkrankte vergessen oft die Hygienemaßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung – wie reagiere ich hierauf?

    Zum Schutz Ihres Personals ist das Tragen einer FFP2-Maske, sofern der Patient keinen Mund-Nasen-Schutz anlegen kann, empfehlenswert.

  • Den Versorgungsaufwand der Pflegebedürftigen kann ich durch Personalausfall nicht mehr gewährleisten - was muss ich tun?

    Alle ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, bei einer wesentlichen Beeinträchtigung im Fall einer Überlastung beziehungsweise einer mangelnden Pflegebedarfsdeckung dies umgehend den Pflegekassen mitzuteilen. Diese prüfen in Zusammenarbeit mit Ihnen, welche Maßnahmen erforderlich sind. In diesen Prozess mit einbezogen werden die heimrechtlichen Aufsichtsbehörden und die Gesundheitsämter.

Finanzielle Sofortmaßnahmen und Förderungsmöglichkeiten

„Wie bleiben wir wirtschaftlich in den grünen Zahlen und was passiert eigentlich nach Corona?“ Unsere Experten nehmen sich gern Ihren persönlichen Fragen an und helfen Ihnen dank diversen Unterstützungsmaßnahmen und Förderungsmöglichkeiten Ihre Solvenz sicherzustellen. Die Bundesregierung und einzelne Länder haben hierzu Programme als Soforthilfe auch für die Pflegeunternehmen aufgelegt.

Welche Atemschutzmasken schützen wirklich?

Es gibt zahlreiche Masken, aber welche schützt und vor allem wie? Wir fassen gern für Sie die Vielfalt und den Schutz der jeweiligen Masken zusammen. Bitte beachten Sie auch die Empfehlung des Robert-Koch-Instituts für ein sicheres Miteinander in der Öffentlichkeit und die Tatsache, dass ein Mund-Nasen-Schutz nur ein Teil der Schutzmaßnahmen darstellt.

Informationen Downloaden

FAQ: Förderung und Kredite

  • Wie und wen fördert das Corona-Soforthilfeprogramm?

    Wie der Name bereits impliziert, zielt das Corona-Soforthilfeprogramm die Sicherung der finanziellen Liquidität an, um Engpässe zu überwinden. Hierbei wird je nach Unternehmensgröße unterschieden, so werden Unternehmen und Selbstständige bis zu fünf Beschäftigten mit einem Zuschuss bis zu 9.000 Euro über drei Monate gefördert. Wenn das Unternehmen eine Anzahl von bis zu 10 Beschäftigten ausweist beträgt der Zuschuss über drei Monate lang bis zu 15.000 Euro. Unabhängig von der Größe des Unternehmens muss ein Nachweis der betriebswirtschaftlichen Rezession ausgelöst durch das Coronavirus vorliegen. Die Auszahlung erfolgt über die jeweiligen Länder.

    Weitere Informationen:
    www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/kurzfakten-corona-soforthilfen.pdf

  • Welche Förderung kann ich als Notfallhilfe in Anspruch nehmen?

    Ohne großen bürokratischen Aufwand können Sie von dem Förderprogramm „go digital“ des Bundesministeriums für Energie und Wirtschaft (BMWi) profitieren. Das Programm unterstützt bei der Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen und ist auf eine Prozessoptimierung durch digitale Maßnahmen ausgerichtet. Auch die finanzielle Unterstützung der Schutzmaßnahmen vor dem Verlust sensibler Daten ist im Programm mit inbegriffen. „Informationstechnik wie Hardware und Standardsoftware“ werden finanziell nicht unterstützt. Wichtig für Sie, die „Installation und Inbetriebnahme individueller Software-Lösungen“ wie die MediFox Produkte „MediFox ambulant, MediFox stationär und MediFox therapie“ werden gefördert.

    Weitere Informationen:
    www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Navigation/DE/go-digital/go-digital.html

  • Welche Kreditmöglichkeiten für eine kurzfristige Finanzierung stehen mir zur Verfügung?

    Auf Kreditmöglichkeiten des KfW Sonderprogramms können sowohl mittelständische als auch Großunternehmen zurückgreifen. Mit niedrigen Zinssätzen setzt das Sonderprogramm auf die kurzfristige Überwindung von wirtschaftlichen Engpässen, um sowohl Ihrer Betriebswirtschaft als auch die Volkswirtschaft eine finanzielle Liquidität zu gewährleisten. Voraussetzung für den KFW-Unternehmerkredit ist eine wirtschaftliche Instabilität des eigenen Unternehmens ausgelöst durch das Corona-Virus. Die Größe des Unternehmens ist hierbei nicht von Bedeutung, da dieser Kredit „auch Unternehmen jeder Größenordnung zur Verfügung“ steht.

    Weitere Informationen: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200323-zusaetzliches-kfw-sonderprogramm-2020-fuer-die-wirtschaft-startet-heute.html

  • Welche zusätzlichen Möglichkeiten zur Unterstützung durch die Pflegekasse können die Leistungserbringer noch in Anspruch nehmen?

    Nicht nur vor dem aktuellen Hintergrund der aktuellen Lage, die die Ausbreitung des Coronavirus mit sich bringt, sondern generell hat sich zuletzt ein starker Trend abgezeichnet: Die Anschaffung und der richtige Einsatz digitaler oder technischer Ausrüstung birgt ein erhebliches Potential in der Altenpflege. So ist zu erwarten, dass durch den Einsatz neuer Technologien Pflegekräfte in ihrem Arbeitsalltag spürbar entlastet werden und mehr Zeit für die Pflegebedürftigen haben. Daher hat die Pflegepolitik reagiert und ein Förderprogramm aufgelegt: Alle digitalen Anschaffungen und die technische Ausrüstung, die zur Entlastung der Pflegekräfte und anderer Mitarbeiter in ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeunternehmen dienen, werden von der Pflegeversicherung zu 40% gefördert und das bis zu einer Maximalsumme von 12.000€ je Versorgungsvertrag. Da dieses Förderprogramm seit dem 01.01.2019 gesetzlich in § 8 Abs. 8 SGB XI verankert ist, können Sie sich bereits verausgabte Mittel rückwirkend aus 2019 erstatten lassen. Es ist aber auch möglich, zunächst auf Grundlage eines Angebotes eine Bewilligung zu erhalten, um das Projekt finanziell besser planen zu können. Eine mehrfache Antragsstellung bis zum Erreichen der Höchstfördersumme ist bis 31.12.2021 möglich (Ende Förderzeitraum).

  • Inwieweit bietet MEDIFOX DAN mir Unterstützung bei dem Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG)?

    MEDIFOX DAN begrüßt diesen wichtigen Schritt der Pflegepolitik und hat es sich zur Aufgabe gemacht, hier als wichtiger Partner allen beteiligten Akteuren gleichermaßen zur Verfügung zu stehen. Seit 25 Jahren stetig ist es die Aufgabe des Softwareunternehmens, Pflegeunternehmen bei der Digitalisierung zu unterstützen. Daher beraten und begleiten wir auch aktiv bei der Antragstellung für die Förderung der Digitalisierung nach § 8 Abs. 8 SGB XI. Hierzu hat MEDIFOX DAN ein Team gebildet, welches gerne erste Erfahrungswerte aus Begleitungen bei der Antragstellungen mit Ihnen bespricht und Sie beim eigenen Antrag unterstützt.

    Lassen Sie sich hierzu gerne nochmal beraten und schicken Sie uns eine Nachricht an foerderprojekte@medifoxdan.de Wir sind für Sie da!

  • An wen wende ich mich beim Corona-Soforthilfeprogramm?

    Gern können Sie hier Ihre Ansprechpartner aus Landesebene entnehmen und diese zu dem Corona-Soforthilfeprogramm kontaktieren:

    Quelle: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/laender-soforthilfen.html

    Land Zuständige Behörde(n) oder Stellen für Antragstellung und Bewilligung Link
    Baden-Württemberg Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch L-Bank wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfecorona
    Bayern Regierungen und Landeshauptstadt München www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
    Berlin Investitionsbank Berlin (IBB) www.ibb.de/coronahilfen
    Brandenburg Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelleunterstuetzungsangebote/
    Bremen BAB Bremer Aufbau Bank
    BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und
    Stadtentwicklung mbH

    www.babbremen.de/bab/coronasoforthilfe.html

    www.bis-bremerhaven.de/corona-soforthilfe-erweitert.99081.html
    Hamburg Hamburgische Investitions- und
    Förderbank (IFB Hamburg)
    www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuerunternehmen
    Hessen Regierungspräsidium Kassel https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010
    Mecklenburg-
    Vorpommern
    Landesförderinstitut Mecklenburg-
    Vorpommern (LFI-MV)
    www.lfimv.de/foerderungen/coronasoforthilfe
    Niedersachen Investitions- und Förderbank
    Niedersachsen - NBank
    www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19–Beratung-für-unsere-Kunden.jsp
    Nordrhein-Westfalen Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln,
    Münster
    https://wirtschaft.nrw/corona
    Rheinland-Pfalz Investitions- und Strukturbank RP
    (ISB)
    https://isb.rlp.de/home.html
    Saarland Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
    Energie und Verkehr des
    Saarlandes
    www.corona.wirtschaft.saarland.de
    Sachsen Sächsische Aufbaubank -
    Förderbank (SAB)
    www.sab.sachsen.de/
    Sachsen-Anhalt Investitionsbank Sachsen-Anhalt www.ib-sachsenanhalt.de/coronavirusinformationen-fuer-unternehmen
    Schleswig-Holstein Investitionsbank Schleswig-
    Holstein (IB.SH)
    www.ibsh.de/infoseite/corona-beratungfuer-unternehmen/
    Thüringen Thüringer Aufbaubank
    Die Antragsannahme sowie
    Vorprüfungen erfolgen auch über
    die IHKn und HWKn.
    https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/So
  • In welchem Paragraphen im COVID- 19 Krankenhausentlastungsgesetz ist der finanzielle Rettungsschirm geregelt und welche Bereiche sind betroffen?

    § 150 SGB XI: Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige. §150 SGB XI regelt:

    • die Erstattung von Mehrausgaben wie Sach- und Personalmittel

    • Mindereinnahmen

    • Flexibilisierung der Personaleinsätze

  • Wer kann den Antrag nach §150 SGBXI stellen und woher kommt das Geld für die Erstattung?

    Die Erstattungen für die Einrichtungen in der Altenhilfe werden aus Mitteln des Ausgleichsfond der Pflegeversicherungen erstattet. Alle Einrichtungen, die nach §72 SGB XI zugelassen sind haben einen Anspruch auf Erstattung von anfallenden außerordentlichen Aufwendungen und/ oder Mindereinnahmen.

  • Wie lange kann meine Einrichtungen den Anspruch nach §150 SGBXI geltend machen und was wird erstattet?

    Der Zeitraum der Erstattung betrifft März 2020 bis September 2020. Folgendes wird Ihnen erstattet:

    • Personalaufwendungen:

    o Aufgrund von Mehrarbeit

    o Aufgrund von Neueinstellungen

    o Aufgrund von Stellenaufstockungen

    o Einsatz von Leiharbeitskräften

    o Einsatz von Honorarkräften

    o Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (zB. Fahrdienste)

    • Sachmittelaufwendungen

    o Infektionshygienische Schutzmaßnahmen

    o Schutzkleidung

    o Mundschutz

    o Schutzbrillen

    o Desinfektionsmittel

    • Einnahmeausfälle bei ambulanten Pflegediensten- und Betreuungsdiensten

    • Einnahmeausfälle bei stationären Einrichtungen

  • Wann genau kann meine Einrichtung auf §150 SGBXI Covid-19 Krankenhausentlastungsgesetz zurückgreifen?

    Die Erstattungen nach Covid-19 Krankenhausentlastungsgesetzt greifen dann, wenn nicht bereits anderweitig eine finanzielle Unterstützung erfolgt ist.

  • Welche weiteren Finanzierungs- und Erstattungsmöglichkeiten gibt es noch und wie kann ich einen Antrag stellen?

    Über das Kurzarbeitergeld und der Entschädigung über das Infektionsschutzgesetz können weitere Finanzierungs- und Erstattungsmöglichkeiten beantragt werden. Auf der Internetseite des GKV gibt es ein Antragsformular zum Download, dieser muss entsprechend mit den Angaben der Einrichtung ausgefüllt werden.

    Das Formular befindet sich auch auf unserer MEDIFOX DAN Website. Wenden Sie sich gern an unsere Notfallberatung. Achim Schürg und Francesca Warnecke beantworten gern Ihre Fragen.

    Jetzt Formular Downloaden

  • Wo und wann muss ich den Antrag einreichen?

    Der ausgefüllte Antrag muss bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Die zuständige Pflegekasse kann ebenfalls direkt auf der Homepage eingesehen werden oder auf der Internetseite des GKV Spitzenverbandes. Regelmäßig zum Monatsende können die Einrichtungen ihren Anspruch geltend machen. Es besteht außerdem die Möglichkeit mehrere Monate, jedoch höchstens die Monate März-September 2020, zusammenzufassen.

  • Wann erfolgt die Auszahlung?

    Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Geltendmachung der Pflegeeinrichtung.

  • Besteht eine Nachweispflicht und wenn ja, was muss ich nachweisen?

    Über die geltend gemachten Mehraufwendungen kann die auszahlende Pflegekasse einen entsprechenden Nachweis verlangen. Die Nachweispflicht besteht zu folgenden Punkten:

    • Personalehraufwendungen:

    o Nachweis über angeordnete und erbrachte Mehrarbeitsstunden und deren Vergütung

    o Nachweis der Neueinstellungen oder Stellenaufstockungen mit entsprechendem Gehaltsnachweis

    o Verträge von Zeitarbeitsfirmen mit Angaben der Vergütung / Abrechnung

    • Rechnungen für erhöhte Sachmittelaufwendungen

    • Rechnungen für sonstige erhöhte Aufwendungen

    • Nachweis über die tatsächlichen Einnahmen einschließlich staatlicher Unterstützungszahlungen oder Einnahmen aus Arbeitnehmerüberlassung