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Neues zur E-Rechnung: Was sich für die Pflege in der Abrechnung ändert

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Die Einführung der E-Rechnung sorgt bereits zum Jahresbeginn für großen Trubel. Denn aus den gesetzlichen Vorgaben heraus ist für viele nicht klar ersichtlich, was genau ab dem 01. Januar 2025verpflichtend von der Pflege umzusetzen ist. Um Ihnen einen besseren Überblick darüber zu verschaffen, ob und was sich in der Abrechnung jetzt für Sie ändert, haben wir die wichtigsten Fakten in einer kompakten Übersicht für Sie zusammengefasst:

 

Abrechnung mit den Kassen 

Die Abrechnung mit Pflege- und Krankenkassen läuft weiterhin über den elektronischen Datenaustausch (DTA) oder wie gewohnt in Papierform bzw. als PDF-Export. Es wird somit keine E-Rechnung benötigt.

 

Abrechnung mit Selbstzahlern

Die Abrechnung mit Selbstzahlern läuft weiterhin in Papierform bzw. als PDF-Export. Auch hier wird keine E-Rechnung benötigt.

 

Abrechnung mit Ämtern und Behörden

Die Abrechnung mit Sozialämtern und Behörden kann über die E-Rechnung abgebildet werden, wenn für das Amt oder die Behörde bereits eine Leitweg-ID verfügbar ist. Für den Versand von E-Rechnungen nutzen Sie am besten die offiziellen Plattformen der Ämter und Behörden. 

In manchen Bundesländern wird die E-Rechnung zum 01. Januar 2025 in der örtlichen Verwaltung verbindlich umgesetzt. Die betreffenden Kostenträger informieren in der Regel über potenzielle Änderungen. Wichtig ist, dass eine Abrechnung per E-Rechnung nicht möglich ist, solange noch keine Leitweg-ID vorliegt. 

 

Abrechnung mit Unternehmen

Rechnungen mit Umsatzsteuer, die an andere Unternehmen adressiert sind, sollen ab dem 01. Januar 2025 als E-Rechnung versendet und empfangen werden. Da die Regelungen zur verpflichtenden E-Rechnung nur dann verbindlich sind, wenn eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung vorliegt, gelten die Richtlinien nicht für Rechnungen an Endverbraucher und steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8-29 UStG. Weitere Informationen zu den Ausnahmen der E-Rechnungspflicht sind auf der offiziellen Webseite des Bundesfinanzministeriums beschrieben. 

Allerdings gilt auch für umsatzsteuerpflichtige Rechnungen eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026. In dieser Zeit dürfen Rechnungen noch weiterhin in Papierform bzw. als PDF-Export versendet werden.  

 

Wie kann ich per E-Rechnung mit Unternehmen abrechnen? 

Für den Versand und Empfang von E-Rechnungen zwischen Unternehmen benötigen Sie keine spezielle Software, denn E-Rechnungen können schon heute per E-Mail versendet und empfangen werden. Um aus Ihrer MEDIFOX DAN Software heraus eine E-Rechnung an ein anderes Unternehmen zu erstellen, können Sie für den betreffenden Kostenträger im Feld "Leitweg-ID" eine Kundenreferenz angeben.

 

Noch mehr Tipps & Tricks für eine digitale Abrechnung 

Sie möchten mehr darüber erfahren, wie Sie Ihre Abrechnung mit der MEDIFOX DAN Software digital abbilden und so wertvolle Zeit einsparen können? In unseren kostenfreien Webinaren geben wir Ihnen wertvolle Tipps & Tricks für Ihren Pflegealltag mit an die Hand, die Sie schon morgen in die Tat umsetzen können. Entdecken Sie jetzt alle kommenden Termine und melden Sie sich kostenfrei an! 


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