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Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab Juli 2025

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Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist im Mai 2023 vom Bundesministerium für Gesundheit auf den Weg gebracht worden, um zu Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und deren Angehörigen beizutragen. Auf Grundlage des PUEG sollen nun die Leistungsbeträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab dem 01. Juli 2025 zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt werden, um die Flexibilität bei Inanspruchnahme und Nutzungsmöglichkeiten zu verbessern.

 

Was passiert mit Zusammenführung der Leistungsbeträge?

Derzeit bestehen Ansprüche auf Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI in Höhe von 1.854 Euro und auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI in Höhe von 1.685 Euro. Dabei können 40 Prozent der für die Kurzzeitpflege bereitgestellten Mittel aktuell auf die Verhinderungspflege oder die Mittel für Verhinderungspflege vollständig auf die Kurzzeitpflege umgewidmet werden.

Ab dem 01. Juli 2025 stehen die berechtigten Ansprüche Pflegebedürftigen als kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag nach § 42a SGB XI in Höhe von 3.539 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann je nach Wahl der Anspruchsberechtigten flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden, sodass die bisherigen Übertragungsregelungen entfallen.

 

Was ändert sich für Pflegedienste in der Abrechnung?

Neues Budget 

In der Abrechnung müssen geltende Ansprüche als kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag abgebildet werden. In der MD Ambulant Software wird dafür ab dem 01. Juli 2025 ein gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege erstellt, sodass alle notwendigen Daten automatisch im System hinterlegt werden und NutzerInnen keine weiteren Einstellungen vornehmen müssen. 

Budget-Übertragung

Wichtig ist, mit Umstellung der Leistungsbeträge einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. In MD Ambulant werden daher beide Budgets parallel geführt: Während die im ersten Halbjahr beanspruchten Mittel für Kurzzeit- und Verhinderungspflege auf das alte Budget angerechnet und vom neuen Budget abgezogen werden, erfolgt die Budgetprüfung ab dem 01. Juli 2025 auf Basis des neuen Budgets. So entstehen für NutzerInnen, die ihre Software erst nach Umstellung aktualisieren, keine Nachteile in der Abrechnung

Korrektes Controlling 

Damit das neue Budget nach § 42a SGB XI auch im Controlling berücksichtigt werden kann, muss sichergestellt werden, dass alle relevanten Daten korrekt erfasst und verarbeitet werden. Das Controlling-Modul der MD Ambulant Software bietet leistungsstarke Instrumente zur Planung und Steuerung sämtlicher Betriebsabläufe und wird auch die neuen Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege vollständig abbilden. Inwieweit Änderungen am Kontenrahmen erforderlich sind, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sicher. Jedoch werden Anpassungen fristgerecht in MD Ambulant umgesetzt, sollten diese erforderlich sein. 

Was bleibt bestehen?

Aufträge und Rechnungen werden auch weiterhin auf Basis bestehender Grundlagen nach § 39 SGB XI und § 42 SGB XI erstellt und abgerechnet. Damit bleiben gewohnte Arbeitsabläufe auch nach dem 01. Juli 2025 bestehen. 

 

 

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